Abmahnung wegen Google Fonts: Es ist wieder soweit

Zu Beginn des Jahres 2022 wurden Privatpersonen und Abmahnanwälte ermuntert, Serien von Abmahnungen wegen Google Fonts vom Stapel zu lassen. Seit dem wird Deutschland von einer Abmahnwelle überschattet. Was kann man tun? Wir haben eine einfach Lösung.

Google Fonts: das Urteil des LG München

Das Landgericht München erkannte in seinem Urteil vom 20.01.2022 (Aktenzeichen 3 O 17493/20) darauf, dass die Einbindung von Google Fonts auf Webseiten rechtswidrig sind, wenn die Google Fonts von den Servern von Google geladen werden. Fatal daran ist, dass sehr viele Webseitenbetreiber die Fonts von Google nutzen, ihre Inhalte ansprechend aufzubereiten. Die Fonts werden von Google kostenfrei bereitgestellt. Ursprünglich wurden die Fonts von Designern entwickelt, die sie dann auf der Plattform von Google bereitstellen. Der Download bzw. die Nutzung der Fonts ist unkompliziert, kann einfach über eine Einbindung im HTML-Code der Seite erfolgen. Viele Redaktionssysteme wie WordPress unterstützen die Betreiber von Webseiten sogar und bieten Tools und Funktionen an, um die Nutzung der Google Fonts zu erleichtern.

Wo ist das Problem mit den Google Fonts?

Das Problem ist sehr winzig und hat doch sehr große Tragweite. Wer nämlich Google Fonts in das HTML seiner Webseite einbinden, um Contents ansprechend darzustellen, verweist im HTML-Code auf den Speicherplatz der Google Fonts auf dem Google-Server. Ein ahnungsloser Besucher der Webseite sieht die Contents in seinem Browser. Doch dabei hat der Browser etwas Schlimmes getan. Der Browser lädt die Fonts vom Google-Server. Dabei übermittelt der Browser die IP-Adresse des Nutzers an den Google-Server. Dies ist technisch notwendig – aber aus Datenschutzsicht verwerflich.

Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht IP-Adressen als personenbezogene Daten. Dies verkündete er im sogenannten “Breyer”-Urteil vom 16. Mai 2017 (Aktenzeichen VI ZR 135/13). Gleichzeitig erkannte der BGH auf die Rechtmäßigkeit der Speicherung von dynamischen IP-Adressen während der aktiven Verbindung vom Nutzer zur betreffenden Website (Fachbegriff: die Session). Eine weitergehende Speicherung der IP-Adresse lässt das Gesetz nur für Abrechnungszwecke zu.

Aktuelle Umtriebe

Aktuell gibt es wieder zahlreiche Abmahnungen, wie auch auf der Webseite von Calysto-Marketing zu erfahren ist: “Abmahnung durch Rechtsanwalt Mag. Hohenecker im Namen von Frau Eva Zajaczkowska (21.8.2022)”. Spezialisten wie eRecht24 raten dazu, nicht direkt auf Abmahnungen zu reagieren oder diese einfach zu bezahlen.

Was ist zu tun?

Wir empfehlen eine sehr pragmatische Lösung. Das Downloaden per Einbindung ist für den Einsatz von Google-Fonts überhaupt nicht nötig. Viel einfacher ist das Vorhalten der Google-Foonts auf dem eigenen Server. Damit fällt der potenzielle Abmahngrund schlicht weg. Wer diese Art der Einbindung wählt, ist durch Artikel 6 Absatz 1f der DSGVO geschützt. Hier zählt das berechtigte Interesse des Website-Betreibers.

Diese Einbindung kann Ihre Webagentur mit minimalem Aufwand vornehmen. Natürlich helfen wir Ihnen hier ebenfalls gerne weiter.